Dieser wird ohne Begrenzung der Bezugsdauer für Kinder ab einem Alter von 12 Jahren gezahlt. Leistungsberechtigt sind aktuell rund 840.000 Kinder, fast 430.000 mehr als vor der Gesetzesreform. Die Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beliefen sich 2022 auf 2,5 Milliarden Euro. Das sind 48,8 Millionen Euro oder 1,99 Prozent mehr als im Jahr 2021. Die Kosten werden zu 40 % vom Bund und zu jeweils 30 % vom Land und den Kommunen getragen.
Neben der finanziellen Unterstützung der Kinder obliegt den Jugendämtern auch die Geltendmachung der Rückzahlungspflicht gegen die eigentlich zur Unterhaltsleistung verpflichtete Person, in rund 90 Prozent der Fälle die Väter.
Die unterhaltsrechtliche Heranziehung wird aber schwierig, wenn sich der Verpflichtete in einem anderen Staat aufhält. In Deutschland nimmt das Bundesamt für Justiz die Aufgabe einer zentralen Kontakt- und Anlaufstelle für den europäischen und internationalen Rechtsverkehr wahr. Das dortige Referat „Auslandsunterhalt“ bearbeitet derzeit eine Vielzahl von Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug und unterstützt auch die Jugendämter in Angelegenheiten der Aufenthaltsermittlung, der Überprüfung der Einkommensverhältnisse und letztendlich der Unterhaltsheranziehung nebst Vollstreckung.
Im Rahmen ihres Wahlstudienmoduls „Crossover SGB und BGB“, das von den Dozenten Jürgen Maximini und Stefan Rankenhohn angeboten wurde, informierten sich interessierte Studierende der HöV über die Aufgaben der Bundesbehörde und die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern.